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Land­wirtschaft und MWST ?

27. April 2020

Per 1.1.2010 wurde das Gesetz über die MWST angepasst. Ab diesem Datum müssen sich alle Unternehmen für die Abrech­nung der MWST anmelden, sofern sie mit Tätigkeiten, die der MWST unter­stellt sind, einen Umsatz von über Fr. 100’000.- erzie­len.

Für die Pro­duk­tion der Land­wirtschaft muss keine MWST abgerech­net wer­den. Dies gilt aber nicht für Para-​landwirtschaftliche Tätigkeiten. Bei Arbeiten für Dritte, Maschi­nen­ver­mi­etung, Touris­mus, Pfer­de­pen­sio­nen, Win­ter­di­enst, Pro­duk­tion erneuer­barer Energie usw. müssen Sie die MWST abrech­nen, sofern der Umsatz Fr. 100’000.- über­steigt. Kon­trol­lieren Sie, ob dies bei Ihnen zutrifft!

Für weit­ere Auskün­fte steht Ihnen der Buch­hal­tungs­di­enst des land­wirtschaftlichen Insti­tuts von Grangeneuve gerne zur Ver­fü­gung: www​.agrofid​.ch

Alain Bérard

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