Per 1.1.2010 wurde das Gesetz über die MWST angepasst. Ab diesem Datum müssen sich alle Unternehmen für die Abrechnung der MWST anmelden, sofern sie mit Tätigkeiten, die der MWST unterstellt sind, einen Umsatz von über Fr. 100’000.- erzielen.
Für die Produktion der Landwirtschaft muss keine MWST abgerechnet werden. Dies gilt aber nicht für Para-landwirtschaftliche Tätigkeiten. Bei Arbeiten für Dritte, Maschinenvermietung, Tourismus, Pferdepensionen, Winterdienst, Produktion erneuerbarer Energie usw. müssen Sie die MWST abrechnen, sofern der Umsatz Fr. 100’000.- übersteigt. Kontrollieren Sie, ob dies bei Ihnen zutrifft!
Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Buchhaltungsdienst des landwirtschaftlichen Instituts von Grangeneuve gerne zur Verfügung: www.agrofid.ch
Alain Bérard