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Heimrechnung und Vermögensverzicht

18. Juli 2023
Bei Betriebsübergaben stellt sich immer die Frage nach der Finanzierung eines möglichen Heimaufenthalts: Wer zahlt die Heimrechnung? Hat die geplante Betriebsübergabe einen Einfluss auf die zu zahlenden Heimkosten?

Angesichts der hohen Kosten eines Pflegeheimaufenthalts wenden sich die Heimbewohner in der Regel an die kantonale Sozialversicherungsanstalt (im Folgenden: KSVA - www.ecasfr.ch), um Ergänzungsleistungen (im Folgenden: EL), aber auch Beiträge an die Betreuungskosten (im Folgenden: BBK) zu erhalten.

An erster Stelle steht der Bund, an zweiter Stelle steht der Kanton mit manchmal etwas anderen Regeln und Grundsätzen.

Bei beiden Hilfen stellt die KSVA fest, ob das Einkommen der gesuchstellenden Person ausreicht oder nicht ausreicht, um die anerkannten Ausgaben zu decken.

© Unsplash

Das Vermögen der gesuchstellenden Person wird ebenfalls in die Berechnung des Einkommens einbezogen, indem das Reinvermögen durch 5 geteilt wird. Bei dieser Berechnung wird also davon ausgegangen, dass das Vermögen zu 20 % pro Jahr als Beitrag zu den Auslagen verbraucht werden könnte. 

Das berücksichtigte Reinvermögen lässt einen Freibetrag von CHF 30’000.- für eine alleinstehende Person für die Berechnung des EL-Anspruchs zu und einen Freibetrag von CHF 200’000.- für die Berechnung des BBK-Anspruchs zu.

Das ist also der berühmte Betrag von CHF 200’000.-, der oft durch «Mund-zu-Mund-Propaganda» in Umlauf gebracht wird. Aber man muss verstehen, dass dieser Betrag bei der Berechnung des BBK-Anspruchs nur als Freibetrag bei der Umrechnung des Reinvermögens ins Jahreseinkommen verwendet wird. Unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person Anspruch auf BBK hat oder nicht, wird er seine Rechnungen bezahlen müssen und sein Vermögen wird unvermeidlich verringert: 

Ein Recht, einen Mindestbetrag von CHF 200’000.- auf seinem Sparkonto zu behalten, gibt es nicht! Zur Verdeutlichung ein Zahlenbeispiel einer Person, die im Heim wohnt und EL beansprucht:

Alle Details und weitere Zahlenbeispiele finden Sie im Merkblatt 5.01 Ergänzungsleistungen, welche Sie mit einer einfache Internetrecherche finden können.

Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2021 ein Reinvermögen von mehr als CHF 100’000.- für eine alleinstehende Person den Anspruch auf EL ausschliesst.

Angesichts dieser Feststellungen möchte man versuchen, sein Vermögen vor dem Heimeintritt zu reduzieren. Dies ist möglich, aber man muss sich bewusst sein, dass die KSVA dies bei der Berechnung des Anspruchs auf EL und BBK berücksichtigen wird. Einerseits wird ein übermässiger Verbrauch von Finanzvermögen überprüft.

Andererseits wird auch eine allfällige Liegenschaftsveräusserung untersucht. Mit anderen Worten: Es wird überprüft, ob Liegenschaften unter ihrem Wert übergeben wurden.

Bei landwirtschaftlichen Gewerben geht der Kanton Freiburg davon aus, dass der Mindestpreis der Ertragswert ist. Das bedeutet, dass eine Übergabe eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert oder zu einem höheren Preis (z.B. bei höheren Schulden) nicht als Vermögensverzicht gilt. Umgekehrt wird jemanden, der sein landwirtschaftliches Gewerbe zu einem tieferen Preis übergibt, für seine Berechnung das massgebliche Vermögen korrigiert! Und das ohne zeitliche Begrenzung!

Der Vermögensverzicht, d.h. die Differenz zwischen dem Übergabewert in der notariellen Beurkundung und dem in den Augen der KSVA massgeblichen Wert, wird um CHF 10’000.- pro Jahr reduziert. Er sinkt also nur sehr langsam und wie gesagt, ohne zeitliche Begrenzung.

© Pixabay

Es lohnt sich also, die notariellen Beurkundungen und seine Steuerveranlagungen sorgfältig aufzubewahren, um zu gegebener Zeit beweisen zu können, dass alles nach den Regeln berücksichtigt wurde!

Nach dem Tod eines EL-Bezügers müssen die in den letzten 10 Jahren bezogenen Beträge von seinen Erben zurückerstattet werden.

Die Rückerstattung ist auf den Teil des Nachlasses beschränkt, der CHF 40’000.- übersteigt. Zurzeit gibt es diese Rückerstattung nicht für bezogene BBK.

Weitere Informationen:

www.ecasfr.ch > Ausgleichskasse, insbesondere das Merkblatt
5.01 Ergänzungsleistungen

www.prosenectute.ch > Kanton Freiburg > Beratung > Finanzen

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