Jedes Bauvorhaben muss so geplant werden, dass die Beeinträchtigung von geschützten GaWa verhindert wird. Falls dies trotz aller Bemühungen nicht möglich ist und ein GaWa gefällt werden muss oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss vorgängig ein Gesuch zur Ausnahme von den Schutzbestimmungen (Art. 20 des NatG) gestellt werden. Konkret muss also vor einer Beeinträchtigung eines geschützten GaWa (bspw. Entfernung eines geschützten Baumes) der Gesuchsteller/Besitzer eine Bewilligung bei der Gemeinde beantragen. Formulare für solche Gesuche sind auf der Internetseite des Amtes für Natur und Landschaft verfügbar. Amt für Natur und Landschaft
Jede Beeinträchtigung eines geschützten GaWa bedingt eine Kompensationsmassnahme, welche im Fällungsgesuch definiert werden muss. Diese Massnahme muss der Beeinträchtigung entsprechen und den Wert des betroffenen GaWa (Art und Grösse des Baumes) sowie den Grund für die Beeinträchtigung (Sicherheitsgründe, Krankheit oder Baugesuch) berücksichtigen. In erster Linie besteht eine Ersatzmassnahme aus einer Neupflanzung einer einheimischen Art. Falls dies bei Ausnahmefällen nicht möglich sein sollte, kann ein finanzieller Ersatz an die Gemeinde geleistet werden. Die Gemeinde nutzt diese Mittel für Projekte zu Gunsten der Natur auf ihrem Gemeindegebiet. Die Gemeinde nimmt Stellung zu den Fällungsgesuchen und den darin enthaltenen Ersatzmassnahmen, unter Anwendung des NatG. Nachdem die Bewilligung erteilt wurde, können die Arbeiten durchgeführt und muss die Ersatzmassnahme in einem vernünftigen Zeitrahmen umgesetzt werden.
Im Falle von Unterhaltsarbeiten an GaWa, wie dem Zurückschneiden eines Baumes oder einer Hecke, muss keine Bewilligung beantragt werden. Falls die Unterhaltsarbeiten jedoch einen schwerwiegenden Eingriff darstellen, welcher möglicherweise zur Zerstörung des GaWa führt (bspw. radikaler Schnitt einer Hecke), muss trotzdem eine Bewilligung eingeholt werden.
Bei Fragen zu dieser Thematik zögern Sie nicht sich beim Amt für Natur und Landschaft des Kantons Freiburg (026 305 51 86, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) zu melden.