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Quarantäneorganismen: Vorbeugen ist besser als Heilen

27. Mai 2024
Quarantäneorganismen unterstehen der Melde- und Bekämpfungspflicht. Dadurch kann sich die Landwirtschaft vor besonders gefährlichen Schadorganismen schützen, welche in der Schweiz noch nicht heimisch sind. Der kantonale Pflanzenschutzdienst ist verantwortlich für die Gebietsüberwachung und die Bekämpfung.

Verhinderung von Schäden durch Quarantäneorganismen

Gewisse Insekten, Nematoden, Bakterien oder Viren gelten als besonders gefährliche Schadorganismen. Die Einstufung als Quarantäneorganismen erfolgt, wenn diese Organismen in der Schweiz noch nicht etabliert sind, wirksame Bekämpfungsmassnahmen fehlen und wenn diese Organismen potenziell grosse wirtschaftliche Schäden in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder Forst verursachen können. Der Umgang mit Quarantäneorganismen wird durch die Pflanzengesundheitsverordnung geregelt.

Abgegrenztes Gebiet für den Anbau von Mais auf Mais
© map.geo.fr.ch

Diese Verordnung sieht sowohl vorbeugende als auch direkte Bekämpfungsmassnahmen vor. Dabei werden neben der Anwendung vom System Pflanzenpass, Einfuhrkontrollen, Gebietsüberwachungen und obligatorische Bekämpfungsmassnahmen umgesetzt. Die Früherkennung ist entscheidend damit die Bekämpfungskosten und der Schaden dieser exotischen Organismen verringert werden kann.

Maiswurzelbohrer
© Etat de Fribourg

Gebietsüberwachung

Jedes Jahr wird der Kanton vom Bund beauftragt, das Auftreten von ungefähr dreissig prioritären Quarantäneorganismen zu überwachen. Dazu werden Fallen aufgestellt, Proben entnommen und visuelle Kontrollen durchgeführt. Je nach Organismus werden die Überwachungsstandorte gleichmässig (z.B. Kartoffelparzellen) oder risikobasiert (z.B. Logistikzentren mit grossem Warenumschlag) auf dem kantonalen Gebiet verteilt. Diese Überwachung wird hauptsächlich im Obstbau, Gemüsebau und in Ackerkulturen durchgeführt.

Bei einem positiven Befund leitet der Kanton die obligatorische Bekämpfung ein, was gemäss einer dem Organismus entsprechenden eidgenössischen Richtlinie erfolgt. Dabei wird eine individuelle oder wenn notwendig allgemeine Verfügung publiziert.

Japanischer Skarabäus
© IPM

Fallen und Schädlinge im Obstbau.
© Grangeneuve

In den letzten drei Jahren wurde dieses Verfahren für den Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera virgifera) angewendet. Dieser Käfer fliegt jährlich in die Schweiz ein. Dank dem Fruchtfolgesystem konnte er sich in der Schweiz aber nicht etablieren. Der Maiswurzelbohrer wird im Sommer mittels Pheromonfallen überwacht. Der Lebenszyklus wird in einem Jahr abgeschlossen, dabei legen die Weibchen im Spätsommer ihre Eier in den Boden der Maisfelder ab. Falls im nächsten Jahr auf der gleichen Parzelle erneut Mais angebaut wird, fressen die Larven im Frühling die Maiswurzeln und können so ihren Lebenszyklus beenden. Wird eine andere Kultur angebaut, überleben die Larven nicht. Daher gilt in den betroffenen Gebieten die folgende Einschränkung: Es darf nicht zwei Jahre in Folge auf der gleichen Parzelle Mais angebaut werden. Die Regelung gilt für alle Anbauformen (Hauptkultur, Zweitkultur oder Mischkultur) und stellt die einzige wirksame Bekämpfungsmassnahme dar. Bei einem bestätigten Fallenfang muss der Kanton um die Fundstelle ein sogenanntes «abgegrenztes Gebiet» (Umkreis von 10km) definieren. Im Jahr 2024 waren zahlreiche Betriebe betroffen.

Das Sprichwort gilt: Vorbeugen ist besser als Heilen. Besten Dank im Voraus für Ihre Zusammenarbeit bei der Gebietsüberwachung.

Weitere Informationen zu Quarantäneorganismen finden Sie auf der Website von Agroscope, indem Sie "HIER" klicken.

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