Neue Voraussetzung für die Direktzahlung ab 1. Januar 2027 betreffend mitarbeitende EhepartnerInnen
Paare in der Landwirtschaft teilen sich die Arbeiten in Hof, Familie und Nebenerwerb ganz unterschiedlich auf. In den meisten Fällen ist es selbstverständlich, dass alle Familienmitglieder regelmässig im Betrieb mitarbeiten. Nicht alle erhalten für ihre Mitarbeit im Landwirtschaftsbetrieb eine finanzielle Entschädigung. Unbeachtet bleiben dabei oft die Auswirkungen auf die Absicherung.
Arbeitet eine Ehefrau ohne Arbeitsentschädigung auf dem Betrieb mit und geht keinem externen Nebenerwerb nach, ist sie bei der AHV über ihren Ehemann zwar mitversichert, wird sie aber invalid, erhält sie eine tiefere Rente, weil sie während der Ehe keine eigenen AHV-Beiträge einbezahlt hat. Ausserdem ist sie von den Vorsorgemöglichkeiten der 2. und 3. Säule ausgeschlossen. Sie erhält im Fall einer Mutterschaft keine Mutterschaftsentschädigung aus der EO. Wird sie krank, muss ihr Anteil der Arbeit auch gemacht werden. Die daraus entstehenden Kosten sind nicht gedeckt und können die Familie in eine finanzielle Bedrängnis bringen.
Der Bundesrat hat am 6. November 2024 in der Direktzahlungsverordnung eine neue Bestimmung beschlossen, die diese Lücke ab 2027 schliessen und die Absicherung der Partnerinnen und Partner, die nicht Eigentümer des Betriebes sind, verbessern wird.
Für wen gilt die neue Regel?
› Verheiratete oder eingetragene Partnerschaften
› Kein eigenes Einkommen unter der Eintrittsschwelle BVG (2025 CHF 22’680.-)
› Regelmässige Mitarbeit in beträchtlichem Umfang: d.h. Zweiverdienerabzug bei den Steuern
Welche neuen Vorgaben gelten?
› Deckung des Verdienstausfalls bei Krankheit und Unfall von mind.
CHF 100.- pro Tag ab dem 61. Tag. Auf eine zusätzliche Absicherung der Mutterschaft wurde verzichtet.
› Vorsorgeversicherung Risiko Invalidität und Tod (Krankheit und Unfall); mind. CHF 24’000.- Jahresrente oder mind. CHF 300’000.- Kapital oder Kombination. Keine zusätzliche Altersvorsorge.
Bin ich betroffen und was muss ich tun?
Die Massnahme tritt per 1. Januar 2027 in Kraft. Es bleibt genügend Zeit für die Vorbereitung. Möchten Sie umfassendere Informationen über die Voraussetzung, Ausnahmemöglichkeiten, Alternativen, Versicherungslösungen und Kostenfolgen? Grangeneuve organisiert am 17. März 2025 dazu eine Weiterbildung. Anmelden können Sie sich gerne über unsere Internetseite, entweder auf diesen Link oder telefonisch über 026 305 58 00.
Franziska Wirz-Meier