Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a
Seit dem 01.01.2025 ist es neu möglich, nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a zu tätigen, wie es im bekannten System der 2. Säule bereits der Fall ist.
Kleine Erinnerung zur Vorsorge 3a
Erwerbstätige Personen können Einzahlungen in die Säule 3a vornehmen, sei dies bei einer Bank oder Versicherung. Diese Einzahlungen sind vom steuerpflichtigen Einkommen abzugsfähig. Im Jahr 2025 beträgt der sogenannte «kleine Beitrag» CHF 7’258.- und der «grosse Beitrag» CHF 36’298.-, jedoch maximal 20 % des Einkommens. Der kleine Beitrag gilt für Personen, die der zweiten Säule unterstellt sind, und der grosse Beitrag gilt für Personen, die nicht der zweiten Säule unterliegen. Beispiel: Ein Landwirt, der nicht der 2. Säule unterstellt ist und ein Einkommen von CHF 100’000.- hat, kann CHF 20’000.- in die Säule 3a einzahlen, während ein Landwirt mit einem Einkommen von CHF 200’000.- im Jahr 2025 maximal CHF 36’298.- einzahlen kann. Im Kanton Freiburg gilt für die Berechnung des möglichen Anteils von 20 % das Einkommen aus dem Code 1.910 der Steuererklärung.
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Nachträglicher Einkauf Säule 3a
Die ersten nachträglichen Einkäufe in die Säule 3a werden im Jahr 2026 für das Jahr 2025 möglich sein. Der maximal mögliche, nachträgliche Einkauf beläuft sich auf den kleinen Beitrag, d. h. CHF 7’258.- für das Jahr 2025. Die Einkäufe können rückwirkend für maximal 10 Jahre vorgenommen werden. Da die Änderung am 01.01.2025 in Kraft getreten ist, sind Einkäufe für Jahre vor 2025 nicht möglich.
Konkretes Beispiel
Für ein besseres Verständnis ein Beispiel: Landwirt Muster hat ein durchschnittliches landwirtschaftliches Einkommen von CHF 80’000.-. Jedes Jahr zahlt Herr Muster CHF 16’000.- in ein 3a Konto bei seiner Bank ein, also den für ihn zulässigen Höchstbetrag von 20 % seines Einkommens. Im Jahr 2025 reichten die flüssigen Mittel von Herr Muster nicht aus, um die CHF 16’000.- in seine 3. Säule einzuzahlen, da er umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt hatte. Im Jahr 2026 konnte er die üblichen CHF 16’000.- wieder einzahlen.
Im Jahr 2027, einem schlechten Jahr für Landwirt Muster, konnte er nur CHF 3’000.- in seine Säule 3a einzahlen. Glücklicherweise läuft das Jahr 2028 wieder erfreulich und er kann wieder die üblichen CHF 16’000.- in die 3. Säule einzahlen. Da die Liquidität nun ausreichend gut ist, kann Herr Muster nachträgliche Einkäufe für die Jahre 2025 bis 2027 in Betracht ziehen. Für 2025 hatte er nichts eingezahlt.
Er kann nun also einen nachträglichen Einkauf von CHF 7’258.- tätigen. Für 2026 hatte er CHF 16’000.- eingezahlt, also mehr als den Mindestbeitrag, sodass kein nachträglicher Einkauf mehr möglich ist. Für 2027 hat er CHF 3’000.- eingezahlt, daher kann er einen nachträglichen Einkauf in Höhe von CHF 4’258.- vornehmen. Wenn Herr Muster im Jahr 2028 den Betrag von CHF 16’000.- auf sein 3a Konto einzahlt, kann er einen nachträglichen Einkauf für die Jahre 2025 und 2027 in Höhe von CHF 11’516.- beantragen. Dieser nachträgliche Einkauf in die 3. Säule ist vollständig von seinem steuerpflichtigen Einkommen abzugsfähig. Wird die Möglichkeit für einen nachträglichen Einkauf eines Jahres nicht vollständig genutzt, kann aber der Restbetrag nicht mehr eingekauft werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/einkaeufe-saeule-3a.html
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