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Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine juristische Person: Die wichtigsten Fragen

20. September 2021
Bei der letzten Erfassung im Kanton Freiburg erhielten 34 Betriebe in Form einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Direktzahlungen. In diesem Artikel werden die Voraussetzungen für die Gründung, den laufenden Betrieb und die Auflösung einer Kapitalgesellschaft (im Folgenden Gesellschaft genannt) erörtert.
Gründung:

Bei der Gründung einer Gesellschaft mit dem Ziel, seinen Betrieb zu bewirtschaften, gibt es zwei Möglichkeiten:

1.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin überführt den Betrieb aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. Diese Praxis führt zu einer Besteuerung der kumulierten Abschreibungen (d.h. aller Abschreibungen, die während der beruflichen Laufbahn auf Gebäude und feste Einrichtungen vorgenommen wurden).

© selbststaendig.de

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Steuer- und AHV-Satz für Personen unter 55 Jahren zwischen 35% und 45% und über 55 Jahren zwischen 15% und 30% liegt, da der Gewinn privilegiert besteuert werden kann (Liquidationsgewinn). Die Liegenschaften verbleiben im Privatvermögen der natürlichen Person, so dass keine buchhalterische Abschreibung möglich ist. Der Betrieb wird also an die Gesellschaft verpachtet.

2.
Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter behält den Betrieb im Betriebsvermögen und verpachtet ihn an die Gesellschaft. Zum Zeitpunkt der Gründung hat dies keine steuerlichen Auswirkungen und die buchhalterische Abschreibung bleibt möglich. Bei der Auflösung oder Hofübergabe erfolgt jedoch eine höhere Besteuerung, als dies bei einer Bewirtschaftung des Betriebs als Selbstständigerwerbende/r der Fall wäre.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Liegenschaften auf die neue Gesellschaft zu übertragen. Dies bedeutet jedoch, dass der Landwirt oder die Landwirtin nicht mehr Eigentümer/in des Betriebes ist. Die Anteile der Gesellschaft werden dann Teil des Betriebsvermögens des Landwirts/der Landwirtin.

Laufender Betrieb:

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass eine äusserst gewissenhafte Verwaltung erforderlich ist. Da es sich bei der Gesellschaft um eine juristische Person handelt, ist eine geordnete Buchführung obligatorisch und es muss eine klare Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen getroffen werden. Die Eröffnung verschiedener Bankkonten, der Wechsel von Versicherungspolicen, sowie der Erhalt von Rechnungen im Namen der Gesellschaft sind Punkte, welche gewissenhaft behandelt werden müssen. Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter wird Angestellte/r der Gesellschaft und muss daher einer Pensionskasse beitreten. Zu beachten ist auch, dass es nun die Gesellschaft ist, welche vertraglich an andere Partner gebunden ist (z.B. Käsereigenossenschaft). Es muss folglich sichergestellt werden, dass dies keine negativen Auswirkungen hat.

Während der Gewinn von Selbstständigen vollständig als Einkommen besteuert wird, gilt für eine juristische Person das Prinzip der Doppelbesteuerung: Das von der Gesellschaft erzielte Ergebnis wird als Gewinn derselben besteuert, während die Auszahlung eines Gewinnanteils an die Aktionäre als Dividende besteuert wird. Diese wird als Einkommen zu einem Satz von 70% besteuert, wenn man mindestens 10% des Aktienkapitals der Gesellschaft besitzt. In der Praxis stellen wir fest, dass die gezahlten Beträge für Steuern und Sozialabgaben trotz der jüngsten Unternehmenssteuerreform unabhängig von der Rechtsform sehr ähnlich sind.

Auflösung:

Im Falle der Geschäftsauflösung gibt es drei mögliche Szenarien:

1.
Verkauf der Gesellschaft: Befinden sich die Anteile der Gesellschaft im Privatvermögen des Aktionärs oder der Aktionärin, wird der Gewinn nicht besteuert, aber es besteht auch keine Möglichkeit, einen eventuellen Verlust abzuziehen. Befinden sich die Aktien im Betriebsvermögen, wird der Veräusserungsgewinn als Einkommen der Aktionärin/des Aktionärs besteuert.

2.
Verkauf von Vermögenswerten der Gesellschaft (die Gesellschaft verkauft ihre Vermögenswerte und stellt dann die Geschäftstätigkeit ein): Der Veräusserungsgewinn wird als Gewinn der Gesellschaft besteuert. Bei der Auflösung der Gesellschaft wird der verbleibende Gewinn als Dividende beim Aktionär/der Aktionärin besteuert.

3.
Auflösung der Gesellschaft und Aktionär/in behält das Gesellschaftsvermögen: Bei dieser Übertragung von Vermögenswerten aus dem Gesellschaftsvermögen in das Vermögen der Aktionärin/des Aktionärs ist die Besteuerung identisch mit der eines Verkaufs von Vermögenswerten an Dritte. Es werden die Marktwerte für Maschinen, sowie der Verkehrswert (zulässiger Höchstpreis) der Gebäude und Grundstücke angewendet. Wie im vorherigen Fall, wird der Veräusserungsgewinn als Gewinn der Gesellschaft besteuert. Um die Gesellschaft aufzulösen, wird der verbleibende Gewinn als Dividende beim Aktionär/der Aktionärin besteuert.

Schlussfolgerung:

Die Übertragung des eigenen Unternehmens auf eine juristische Person hat viele Konsequenzen, welche berücksichtigt werden sollten. Gegenwärtig ist diese Lösung für die Bewirtschafterin/den Bewirtschafter oft nicht vorteilhaft. In jedem Fall ist es wichtig, die Situation mit einer Fachperson aus der Beratung zu analysieren, um die bestmögliche Entscheidung zu treffen.

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