Skip to main content

Kleinbetrieb übergeben – Erbrechtliche Folgen

18. Mai 2022
Ein landwirtschaftlicher Kleinbetrieb fällt schnell unter die Gewerbegrenze (Kant. Freiburg: 1 SAK) und gilt anschliessend als landwirtschaftliches Grundstück anstatt als landwirtschaftliches Gewerbe. Aus diesem Grund wird auch mit einem höheren Übergabewert gerechnet.

Beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs bzw. Grundstücks innerhalb der Familie gilt der zulässige Höchstpreis (Verkehrswert) gemäss Art. 66 BGBB. Das Ertragswertprinzip wird ausgeschlossen, welches bei der Übergabe von landwirtschaftlichen Gewerben innerhalb der Familien eingesetzt wird. Einzig wenn ein Erbe Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt, kann er den Betrieb bzw. das Grundstück zum doppelten Ertragswert erwerben (Art. 21 Abs. 1 BGBB).

© Pixaby

Dieser Fall tritt in der Praxis eher selten auf. In der Regel möchte der Eigentümer, dass der Landwirtschaftsbetrieb in der Familie bleibt und ist erfreut, wenn ein Nachkomme Interesse an der Selbstbewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs hat. Daher wird oft ein tieferer Wert als der Verkehrswert als Übernahmewert vereinbart. Infolgedessen besteht erhebliches Potential für erbrechtliche Konflikte.

Bei der Differenz zwischen dem Übergabepreis und dem Verkehrswert (zulässiger Höchstpreis) handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Das heisst, dass der Übernehmer gegenüber den Miterben durch die gemischte Schenkung begünstigt wird. Beim Tod des Erblassers können die Erben bei ungerechten Begünstigungen die Gleichheit mittels Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) wiederherstellen und jene, deren Pflichtteil verletzt wurde, können auf Herabsetzung klagen (Art. 522 ff. ZGB).

Ob für den Veräusserungsvertrag zu Lebzeit oder für die Nachlassplanung ist das gemeinsame Erstellen eines Erbvertrages mit den zukünftigen Erben eine wichtige Massnahme, um späteren erbrechtlichen Konflikten vorzubeugen.

Neben vielen weiteren Möglichkeiten können die Parteien gemeinsam ein Gewinnanspruchsrecht anpassen bzw. erstellen. Das gibt den Miterben eine Sicherheit, dass sie beim Gewinn beteiligt sind, falls der Übernehmer den Kleinbetrieb verkauft. Der Übernehmer hat eine Sicherheit, dass im Erbfall des Übergebers nicht die Ausgleichung hergestellt wird. Das Hauptziel ist es, dass heute und in Zukunft alle Familienmitglieder zufrieden sind.

Neben den erbrechtlichen Folgen dürfen die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen nicht vergessen gehen.

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, landwirtschaftliche Beraterin