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Anstellung von ausländischen Arbeitskräften in der Landwirtschaft

23. August 2022
Mit dem Frühling ist es an der Zeit, seine Arbeitskräfte für die bevorstehende Ernte zu planen. Doch wie holt man eine Arbeitskraft aus dem Ausland?

Zunächst einmal muss man die Nationalität des Arbeitnehmers beachten, um die erforderliche Aufenthaltsbewilligung zu ermitteln. Für Staatsangehörige von Staaten ausserhalb von EU/EFTA, ist nämlich auch für eine Erwerbstätigkeit von kurzer Dauer eine Arbeitsbewilligung nötig.

Die Anzahl der Bewilligungen ist begrenzt, da jeder Kanton über Kontingente verfügt, die vom Bund zugeteilt werden. Der Arbeitgeber muss ein Dossier erstellen, um nachzuweisen, dass die Anstellung den wirtschaftlichen Interessen des Landes dient und dass er auf dem Arbeitsmarkt der Schweiz und der EU/EFTA kein geeignetes Personal finden konnte.

Die Ehepartner von Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder mit einer C-Bewilligung sind davon ausgeschlossen.

© Pixabay

Dank der Personenfreizügigkeit wird die Anstellung von ausländischen Arbeitskräften aus der Europäischen Union und der EFTA erleichtert1. Die Verfahren hängen von der Dauer der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit ab. In Fällen, in denen der Arbeitnehmer für maximal 90 Arbeitstage pro Jahr angestellt wird, ist keine Aufenthaltsbewilligung erforderlich.

Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, die Tätigkeit spätestens am Tag vor dem Stellenantritt zu melden2. Diese Option eignet sich besonders für die Anstellung von saisonalen Arbeitskräften. Das 90-Tage-Kontingent wird dem Arbeitnehmer zugewiesen und berücksichtigt nur die Arbeitstage. Der Zähler wird jedoch nur am Jahresende zurückgesetzt und nicht bei jedem Wechsel des Arbeitgebers. Bei Informatikproblemen gibt es die Möglichkeit, ein Formular auszufüllen, das vor Beginn des Einsatzes an das Amt für Bevölkerung und Migration weitergeleitet werden muss3.

Wenn Sie mit einem ausländischen Unternehmen zusammenarbeiten möchten, ist dieses für die Versicherung dieser Arbeitnehmer verantwortlich und muss deren Entsendung 8 Tage vor Beginn der Arbeiten ankündigen. Ausserdem muss ein Selbstständiger, der einen Auftrag auf Ihrem Betrieb ausführen möchte, eine Kopie der Meldung, den Auftragsvertrag und seinen Sozialversicherungsnachweis (Formular A1) vorlegen können.

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Wenn Sie einen EU27/EFTA-Staatsangehörigen für eine Tätigkeit von mehr als drei Monaten einstellen möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltsbewilligung in Form einer L-Bewilligung (365 Tage) oder einer B-Bewilligung (5 Jahre). Dazu muss der Arbeitnehmer ein Formular für die Ankunftserklärung ausfüllen4 und sich dann innerhalb von acht Tagen nach seiner Ankunft bei seiner Wohngemeinde anmelden. Achtung: Wenn ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in der Schweiz begründet, wird er verpflichtet, sich bei einer Krankenversicherung zu versichern.

Die Art der Bewilligung hängt von der Dauer des Arbeitsvertrags ab und davon, ob der Lohn den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers deckt.

Neben dem Konzept der Arbeitserlaubnis sind auch bestimmte Pflichten des Arbeitgebers zu beachten.

Im Jahr 2022 erreichen bestimmte Berufe5, wie z.B. landwirtschaftliche Angestellte, eine Arbeitslosenquote von 5 Prozent. Daher muss bei Arbeiten, die länger als 14 Tage pro Jahr dauern, die Stellenmeldepflicht eingehalten werden.

Dies bedeutet, dass Sie den Bedarf an einem Arbeiter 5 Tage vor der Veröffentlichung einer Anzeige oder der Anstellung eines Arbeiters telefonisch beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Ihrer Region anmelden müssen. Das RAV wird Dossiers vorlegen, die dem gesuchten Profil entsprechen könnten und der Arbeitgeber wird den Anstellungsprozess fortsetzen. Der Kanton Freiburg hat diese Kontrollen für das Jahr 2022 verstärkt. Arbeitnehmer, die Familienmitglieder in direkter Linie sind, Praktikanten und Auszubildende sind von diesem Verfahren ausgenommen.

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, für alle Ihre familienfremden Mitarbeiter ab dem ersten Arbeitstag eine UVG-Unfallversicherung abzuschliessen. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, jeden neuen Mitarbeiter bei seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung (BVG) anzumelden, ab einem Lohn von Fr. 21’510.- pro Jahr oder Fr. 1’792.50 pro Monat, wenn er seit weniger als einem Jahr angestellt ist. In diesem Zusammenhang bietet die Freiburger Landwirtschaftskammer allen ihren Mitgliedern angepasste Lösungen an, die auch die Problematik der Taggelder berücksichtigen6.

Ausserdem müssen Sie ab einem Jahresgehalt von Fr. 2’300.- sicherstellen, dass Ihre Arbeitnehmer Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV) zahlen. Ausländische Arbeitnehmer, die keine AHV-Nummer haben, können den Antrag auf Ausstellung eines Versicherungsnachweises ausfüllen7 um eine individuelle Kontonummer zu erhalten. Der Arbeitgeber wird diese AHV-Nummer bei der Erstellung der AHV-Lohnbescheinigung am Ende des Jahres übertragen. Bei der Erstellung der AHV-Abrechnung muss der Barlohn und der Naturallohn berücksichtigt werden. Es ist möglich, die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zu kontaktieren8, um die Prämien auf der Grundlage einer Lohnschätzung in Raten zu bezahlen.

Der Arbeitgeber ist ebenfalls verpflichtet, seinen Arbeitnehmer für die Quellensteuer anzumelden. Dazu muss er sich bei der kantonalen Steuerverwaltung als Schuldner einer steuerbaren Leistung (SSL) anmelden9.

Im Anschluss an dieses Verfahren erhält er einen Code, mit dem er die Abrechnung am Jahresende ausfüllen kann. Der Arbeitgeber muss jeden quellenbesteuerten Arbeitnehmer über ein Formular anmelden. Anschliessend muss er den Steuertarif10 entsprechend der familiären Situation des Arbeitnehmers festlegen und diesen dann auf den monatlichen Bruttolohn unter Berücksichtigung des Naturallohns anwenden. Der Steuerbetrag ist an die kantonale Steuerbehörde zu überweisen.

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Auf Anfrage verfügt Grangeneuve über eine Excel-Datei, die die Möglichkeit bietet, von einem Nettolohn zu einem Bruttolohn zu wechseln.

Ausserdem haben Arbeitnehmer/innen aus der EU, die ein Kind haben, das in einem EU-Land lebt, ab dem ersten Arbeitstag Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie ein Gehalt von Fr. 7’110.- pro Jahr oder Fr. 597.50 pro Monat beziehen.

Der Arbeitnehmer muss ein Antragsformular ausfüllen, das auch vom Arbeitgeber unterzeichnet wird und eine Heiratsurkunde mit Angabe der Namen der Kinder oder die Geburtsurkunden vorlegen. Die Ausgleichskasse analysiert dann die Höhe der im Heimatland gezahlten Zulagen und zahlt die Differenz an den Arbeitgeber aus, damit dieser sie zum Lohn des Arbeitnehmers hinzurechnet. Darüber hinaus können Arbeitnehmer, die in den letzten neun Monaten Beiträge gezahlt haben und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig waren, Vaterschaftsurlaub in Anspruch nehmen. 

Versicherungs- und Erwerbszeiten, die in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, werden mit dem Formular E 104 berücksichtigt, das von der Kasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, ausgestellt wird. Bei der Thematisierung des Vaterschaftsurlaubs ist es wichtig zu erwähnen, dass auch selbstständige Landwirte Anspruch auf eine EO in Höhe von 80% des beitragspflichtigen Vorjahreslohns für 14 Tage haben. Selbstverständlich haben auch landwirtschaftliche Angestellte in der Schweiz das Recht auf 14 Tage Vaterschaftsurlaub und eine EO von 80% des Monatslohns.

© Service publique de l'emploi SPE

Schliesslich sind auch die Pflichten des Arbeitgebers bezüglich der Arbeitszeit, der Ruhezeiten und des Urlaubsanspruchs zu beachten. Vergessen Sie nicht, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Lohnausweis auszustellen sowie den Austritt des Arbeitnehmers bei den Versicherungen und bei der Gemeinde, falls er dort gemeldet war, zu melden.

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Wissenschaftlicher Mitarbeiter aus der Buchhaltung


1 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (EU-27), Liechtenstein, Island, Norwegen (EFTA).

2 Meldeverfahren < 90 Tage EU/EFTA: «https://meweb.admin.ch»

3 Ausserordentliches Verfahren: «Meldeformular für selbstständige Dienstleistungserbringer aus einem EU/EFTA-Mitgliedstaat» zu senden an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! abrufbar unter: «Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit (admin.ch

4 Ankunftserklärung Formular > 90 Tage: «https://www.fr.ch/sites/default/files/2022-02/ankunftserklarung-und-aufenthaltsbewilligungsgesuch_0.pdf»

5 Westschweizer Referenzsystem über die Tätigkeiten und Kompetenzen: https://www.ricrac.ch/cgi-bin/oaicm.pl

6 Freiburgischer Bauernverband: Versicherungen - Dienstleistungen (agrifribourg.ch) (026 467 30 11)

7 Versicherungsausweis (caisseavsfr.ch)

8 https://www.caisseavsfr.ch/contact/

9 Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) | Staat Freiburg

10 Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) | Staat Freiburg