Entwicklung der Direktzahlungen im Jahr 2024
Nach der Verabschiedung des landwirtschaftlichen Verordnungspakets am 1. November 2023 wurden einige technische Vorschriften sowie einige Beiträge geändert.
Die neuen Bestimmungen traten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die Anforderungen für den Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens wurden überarbeitet. Um den Beitrag zu erhalten, müssen neu 80 % der offenen Ackerfläche, welche angemessen bedeckt sein sollen, effektiv bedeckt sein.
Der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen wird ebenfalls ab diesem Jahr eingeführt. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss sich nicht vorher in GELAN anmelden, da dies automatisch geschieht. Die Daten werden der TVD entnommen und entsprechen der durchschnittlichen Abkalbung pro geschlachtete Kuh in den drei vorangegangenen Kalenderjahren.
Die folgende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der Beiträge zwischen 2023 und 2024:


Was die Anforderung des ÖLN betrifft, so wird die Verwendung des Schleppschlauchs am 1. Januar 2024 ebenfalls obligatorisch. Bei Flächen, welche eine Neigung von weniger als 18 % aufweisen, kann ein Antrag für eine Ausnahmebewilligung gestellt werden. Dieser kann unter der Rubrik «Sonderbewilligung» in GELAN erfasst werden.
Achtung: Der Antrag muss sich auf die Fläche beziehen, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin vom Schleppschlauchobligatorium ausschliessen möchten (alles > 18 % Neigung darf nicht im Antrag enthalten sein). Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann auf der Karte in GELAN unter «Kulturen/BFF I» und anschliessend «Raumdaten» die Flächen abrufen, welche dem Schleppschlauchobligatrium unterstellt sind.

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Weiter wurden die 3,5 % Biodiversitätsförderfläche auf Ackerfläche
auf das Jahr 2025 verschoben.
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