Skip to main content

Abdrift und Abschwemmung im Pflanzenschutz Ackerbau

13. September 2024
Das Ergreifen von Massnahmen zur Reduktion der Einträge von Pflanzenschutzmit-teln (PSM) durch Abdrift und Abschwemmung sind seit 2023 im ökologischen Leistungs-nachweis (ÖLN) verankert und müssen zukünftig eingehalten werden. Kontrollenerfolgen ab dem Jahr 2025.
Abdrift : 
Gemäss ÖLN muss bei allen Anwendungen von PSM 1 Punkt zur Reduktion der Abdrift eingehalten werden. Am einfachsten wird dies durch den Einsatz von Antidriftdüsen bei maximal 3 Bar Druck erreicht. Auf Parzellen, welche an Oberflächengewässer oder Biotopen von nationaler Bedeutung oder Wohngebieten angrenzen, müssen zusätzlich die Anwendungsauflagen der Zulassung beachtet werden. Diese Auflagen sind in der Gebrauchsanweisung (Etikette) des PSM beschrieben.
 

          © Grangeneuve

                                                                                                      © Grangeneuve

Neu : ergeben Einzelpflanzenbehandlungen mit Kameraerkennung und vollständiger Abschirmung 3 Abdrift-Punkte (z.B. ARA).

Abschwemmung : 

Gemäss ÖLN muss auf allen Parzellen, welche eine Hangneigung grösser als 2% in Richtung einer entwässerten Strasse oder einem entwässerten Feldweg aufweisen, 1 Massnahme-Punkt zur Reduktion von Abschwemmung erreicht werden. Als entwässert gelten alle Strassen oder Wege, auf welchen der Niederschlag schlussendlich in einen Entwässerungsschacht gelangt. Fliesst das Wasser über den Strassen- oder Wegrand in eine andere Fläche (Entwässerung über die Schulter), so ist die besagte Fläche von Massnahmen nicht betroffen. 
Massnahmen zur Abschwemmung müssen ebenfalls auf Parzellen, welche an Oberflächengewässer grenzen, umgesetzt werden. Hier müssen jedoch zusätzlich die Anwendungsauflagen gemäss der Gebrauchsanweisung (Etikette) betrachtet werden. Die Zulassung kann höhere Anforderungen als der ÖLN stellen. 
Zugleich wurden die möglichen Massnahmen zur Reduktion von Abschwemmung angepasst.
 
Zusätzliche Massnahmen gegen Abschwemmung:

› Bodendeckende Untersaat (1 Abschwemmungs-Punkt)
› Anlange eines 10 m breiten Mulch- oder Strohstreifens (min. 1.5 t/ha) quer zur Fliessrichtung des Wasserabflusses (1 Abschwemmungs-Punkt) 
› Beetanbau mit bewachsenen Fahrspuren im Gemüsebau (1 Abschwemmungs-Punkt)
› Beetanbau mit bewachsenen Fahrspuren quer zur Fliessrichtung des Wasserabflusses im Gemüsebau (2 Abschwemmungs-Punkte)
› Einzelpflanzenbehandlung mit Kameraerkennung mit Behandlung auf weniger als 25 % der Fläche (2 Abschwemmungs-Punkte)
› Einzelpflanzenbehandlung mit Kameraerkennung mit Behandlung auf weniger als 10 % der Fläche (3 Abschwemmungs-Punkte)
› Anpassung der Punktwertung von Massnahmen gegen Abschwemmung:
       • Direktsaat (bisher: 1 Abschwemmungs-Punkt, neu: 3 Abschwemmungs-Punkte)
       • Mulchsaat (bisher: 1 Abschwemmungs-Punkt, neu: 2 Abschwemmungs-Punkte)
       • Streifenfrässaat / Streifensaat (bisher: 1 Abschwemmungs-Punkt, neu: 2 Abschwemmungs-Punkte)

Welche Massnahmen auf einer Parzelle umgesetzt werden können, wird im neuen Merkblatt des Bundes (erarbeitet durch Agridea) umfangreich anhand von Fallbeispielen erläutert.
Weitere Informationen und Links zu diesem Thema finden Sie über nebenstehendem QR-Code.


Der Sektor Pflanzenbau steht Ihnen für allfällige Beratungen zur Verfügung (026 305 58 00).


Jonathan Heyer