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Das neue Erbrecht

23. November 2022
Am 1. Januar 2023 wird die Revision des Erbrechts in Kraft treten. Was sind die wichtigsten Neuerungen und wie wird sich dies auf Ihre Nachlassplanung auswirken?

Die Revision betrifft das allgemeine Erbrecht, das im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt ist. Dieses Recht regelt, wer Erbe ist und welche Rechte und Pflichten sie haben, inwieweit der Erblasser vor seinem Tod frei über sein Vermögen verfügen kann, wie sich die Erbmasse zusammensetzt und wie sie bis zur Teilung behandelt werden muss.

Wenn sich in einem Nachlass ein landwirtschaftliches Gewerbe oder ein landwirtschaftliches Grundstück befindet, kommt das bäuerliche Erbrecht zur Anwendung, das im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) geregelt ist. Dieses Recht greift bei der Erbteilung mit Sonderbestimmungen, welche den Erhalt wirtschaftlich lebensfähiger landwirtschaftlicher Familienbetriebe fördern sollen. Es beruht auf drei Grundsätzen:

  • Die ungeteilte Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes an einen Erben, der dieses selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.
  • Erhaltung des Gewerbes innerhalb der Familie, indem den pflichtteilsgeschützten Erben Vorrang eingeräumt wird, wenn es mehrere Bewerber für die Übernahme gibt.
  • Das Ertragswertprinzip als anrechenbarer Wert für das landwirtschaftliche Gewerbe bei der Erbteilung, ein Prinzip, das im Widerspruch zu dem des Verkehrswerts im allgemeinen Erbrecht steht.

Das BGBB ist von der Revision nicht direkt betroffen, aber bei der Planung der Nachfolge des landwirtschaftlichen Betriebes, ist dieser Revision im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen den Erben Rechnung zu tragen. Die neuen Bestimmungen betreffen vor allem das Pflichtteilsrecht, das heisst den Mindestanteil am Nachlass, den das Gesetz bestimmten Erben vorbehält. Diese Bestimmungen werden es in Zukunft ermöglichen, durch ein Testament oder einen Erbvertrag über einen grösseren Teil des Nachlasses frei zu verfügen, als dies derzeit möglich ist.

Die Änderungen in Kürze

  • Kürzung des Pflichtteils der Nachkommen auf ½ ihres gesetzlichen Erbteils, derzeit ¾.
  • Abschaffung des Pflichtteils des Vaters und der Mutter, derzeit ½.
  • Abschaffung des Pflichtteils des Ehegatten oder eingetragenen Partners im Todesfall während des Scheidungsverfahrens oder der Auflösung der Partnerschaft.
  • Bereits heute können sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die sich gegenseitig begünstigen wollen, durch eine Verfügung von Todes wegen der Nutzniessung an dem ganzen Erbanteil, der ihren gemeinsamen Kindern zusteht, zuwenden. Neben dieser Nutzniessung können sie sich nun auch die Hälfte des Nachlasses als Eigentum zuwenden, derzeit ¼.
  • Möglichkeit, Schenkungen anzufechten, die über üblichen Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, sofern sie die Vorteile aus einem Erbvertrag schmälern und in diesem Vertrag nicht vorbehalten wurden.

Was bleibt unverändert?

  • Der Pflichtteil des Ehegatten und des eingetragenen Partners beträgt weiterhin die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
  • Die Erbanteile bleiben gleich.
  • Kein Erbrecht zwischen geschiedenen Ehegatten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.
  • Überlebende Konkubinatspartner haben weiterhin keinen gesetzlichen Anspruch auf den Nachlass des Erblassers. Wenn die Konkubinatspartner sich gegenseitig begünstigen wollen, empfiehlt es sich daher, eine Verfügung von Todes wegen zu treffen, um den überlebenden Konkubinatspartner als Erben einzusetzen. Ihm kann die gesamte, nunmehr grössere freie
    verfügbare Quote zufallen.
  • Während des Scheidungsverfahrens gilt für den überlebenden Ehegatten die gesetzliche Erbfolge, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt.

Zusammenfassend

Bei der Nachlassplanung durch Verfügungen von Todes wegen beträgt der verfügbare Teil des Erblassers immer mindestens die Hälfte seines Nachlasses oder sogar den gesamten Nachlass, wenn er keine Nachkommen hat und nicht verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, gemäss dem folgenden Schema:

© Grangeneuve

In Bezug auf die bäuerliche Nachfolgeplanung bieten die Änderungen mehr Freiheit für die Gestaltung der Nachfolge von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben, die nicht als landwirtschaftliches Gewerbe anerkannt sind, und von nicht-landwirtschaftlichen Gewerben.

Dieser Revision des Erbrechts wird ein zweiter Teil folgen, der die Zuweisung von Unternehmen betrifft. Wie heute bei landwirtschaftlichen Gewerben wird auch die Übertragung von Familienunternehmen im Allgemeinen erleichtert.

Die neuen Bestimmungen gelten für alle Erbschaften von Personen, die nach dem 31. Dezember 2022 verstorben sind, unabhängig davon, wann das Testament oder der Erbvertrag verfasst wurde. Es wird daher empfohlen, bereits bestehende Verfügungen von Todes wegen nach dem neuen Recht zu überprüfen, um festzustellen, ob sie noch dem Willen des Erblassers entsprechen.

Für eine optimale Planung der Nachfolge Ihres landwirtschaftlichen Betriebes können Sie sich für eine erste Beratung an unsere Rechtsberater oder an einen Notar wenden. Je früher Sie sich informieren, desto besser können Sie Ihre Nachfolge planen.

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