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Das überarbeitete Erbrecht: Herausforderungen und Aussichten

26. Mai 2023
Mit der Änderung des Erbrechts am 1. Januar 2023 wollte der Gesetzgeber dem zukünftigen Erblasser mehr Testierfreiheit gewähren. Rückblick und Auswirkungen.

Das Ziel dieser Überarbeitung ist es, die bestehenden Bestimmungen zu modernisieren, um auf neue familiäre und gesellschaftliche Realitäten wie Patchwork-Familien, unverheiratete Paare oder die längere Lebenserwartung zu reagieren. Diese Anpassung ermöglicht es unverheirateten Paaren, den überlebenden Partner in der Erbfolge zu begünstigen.

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, ändert die Überarbeitung des Erbrechts nichts an der Aufteilung. Die Nachfolge wird zwischen den gesetzlichen Erben gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufgeteilt. Die Verteilung erfolgt gemäß den im Schweizerischen Zivilgesetzbuch festgelegten gesetzlichen Anteilen in einer vorgegebenen Reihenfolge.

Tabelle 1: Verteilung des Nachlasses ohne testamentarische Verfügungen (Art. 457-462 ZGB)1

© Unsplash

Indem man ein Testament erstellt, kann man von gesetzlichen Vorgaben abweichen, um seine individuellen Wünsche bezüglich der Aufteilung des Nachlasses umzusetzen. Der zukünftige Verstorbene kann nicht das gesamte Erbe von seinen Erben wegnehmen. Er ist verpflichtet, die Reserven an seine reservierten Erben weiterzugeben. Der verbleibende Teil wird als verfügbare Quote bezeichnet und kann frei zugeteilt werden. Durch die Änderung der Pflichtteile bietet diese Reform die Möglichkeit, die für die Erben verfügbare Quote zu erhöhen. Die folgenden Grafiken veranschaulichen die Erhöhung der Testierfreiheit des Erblassers.

Abbildung 1 zeigt eine Situation mit überlebendem Ehepartner und mit Nachkommen. So kann der Ehepartner 75 % des Nachlasses erhalten, gegenüber 62,5 % vor der Reform. Ohne besondere testamentarische Regelungen hat der Partner Anspruch auf einen Erbanteil von 50 % bei verheirateten Paaren und 0 % bei unverheirateten Paaren. 

Grafik 2 veranschaulicht eine Situation mit überlebendem Ehepartner, ohne Nachkommen und mit Vater und Mutter.

So kann der Ehepartner 100 % des Nachlasses erhalten, während es vor der Reform 87,5 % waren. Ohne besondere testamentarische Regelungen hat der Partner Anspruch auf einen Erbteil von 75 % bei verheirateten Paaren und 0 % bei unverheirateten Paaren. Die Reserve der Eltern wurde aufgehoben, um die verfügbare Quote auf 100 % zu erhöhen, falls der Verstorbene ohne Ehepartner und Kinder lebte. Wenn der Verstorbene keine überlebenden Ehepartner hat, aber Nachkommen, beträgt die Reserve der Nachkommen 50 % und die verfügbare Quote 50 %. Die Änderung des Gesetzes sieht auch den Verlust der Reserve des Ehepartners zu Beginn des Scheidungsverfahrens vor.

Im Kanton Freiburg werden unabhängig von der Form Erbschaften in direkter Linie oder zwischen Ehegatten nicht besteuert. Es gibt keine eidgenössische Erbschaftsund Schenkungssteuer. Im Falle einer Auflösung des Güterstandes haben die Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des Gewinns aus der ehelichen Gemeinschaft. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte der vom anderen Ehegatten erworbenen Errungenschaft. Die andere Hälfte fällt in die Erbmasse des verstorbenen Ehegatten und wird bei der Erbteilung unter den Erben aufgeteilt. Die Ehepartner können von dieser Regel abweichen und entscheiden, dass der überlebende Ehepartner den gesamten Gewinn aus der Ehegemeinschaft erhalten wird.2

Der Bundesrat behandelt derzeit einen zweiten Aspekt, der die Übertragung von Familienunternehmen durch Nachfolge betrifft. Landwirtschaftliche Unternehmen fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Überarbeitung, da die Bedingungen im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) detailliert geregelt sind.

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1https://www.ch.ch/de/familie-und-partnerschaft/erbschaft/wer-wie-viel-erbt

2 Schroeter, M. (2023), Weiterbildung in der Landwirtschaft vom 21. März 2023, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg