Herdenschutz für das Jahr 2024
Auf der Ebene des Kantons Freiburg gibt es eine klare Rollenverteilung in der Thematik der Grossraubtiere: Grangeneuve kümmert sich um den Herdenschutz, während das Amt für Wald und Natur (WNA) für die Grossraubtiere zuständig ist.
Die Richtlinien werden hauptsächlich auf Bundesebene festgelegt. Die letzte dienststellenübergreifende Sitzung auf kantonaler Ebene hat einige Punkte aufgezeigt, die noch geklärt werden müssen. Insbesondere das Vorgehen im Falle eines Angriffs und die Entschädigungen, aber auch das Verfahren für den Versand des SMS-Alarms bei einem Angriff durch ein Grossraubtier.
© Schafalp; David Stöckli
Vorgehen bei Verdacht auf einen Angriff durch ein Grossraubtier
Wenn der Verdacht besteht, dass ein Grossraubtier ein Nutztier angegriffen hat, ist das Erste, was man tun sollte, so schnell wie möglich den für die Region zuständigen Wildhüter zu alarmieren. Darüber hinaus ist es von grösster Wichtigkeit, die Proben, die der Wildhüter nehmen wird, nicht mit einer anderen DNA zu verunreinigen. Der Kadaver darf daher nicht berührt oder bewegt werden. Ausserdem muss er vor Aasfressern und anderen Haustieren geschützt werden, um Verschleppungen von Krankheiten zu vermeiden. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, eine Plane über den Kadaver zu legen. Schliesslich müssen Sie alle gerissenen Tiere dem Wildhüter zeigen, um eine Entschädigung zu erhalten.
Entschädigung für gerissene Nutztiere
Damit ein gerissenes Tier entschädigt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Das gerissene Tier muss von dem Wildhüter gesehen worden sein.
2. Die Todesursache muss eindeutig geklärt sein.
3. Das gerissene Tier muss gemäss der Tierverkehrsdatenbank TVD registriert sein (Art. 10 Abs. 3 JSV; Art. 10 Abs. 3 TSV).
a. Frist von 20 Tagen nach der Geburt bei Rindern.
b. Frist von 30 Tagen nach der Geburt für andere Klauentiere
In einigen Fällen ist es möglich, dass gerissene Tiere einige Tage nach dem Angriff gefunden werden. In diesem Fall gelten die drei vorherigen Punkte. Ausserdem kann eine Entschädigung nur erfolgen, wenn das Tier höchstens drei Tage nach dem ursprünglichen Angriff gefunden wird. In dem Fall, dass einer der drei vorstehenden Punkte nicht zutrifft, ist eine Entschädigung nicht möglich.
Für verletzte Tiere werden die Kosten für die tierärztliche Behandlung mit maximal 150 % des Wertes des Tieres entschädigt. Zusätzlich wird ein Betrag von 50.- pro Angriff für die Kosten des Transports und der Entsorgung der Kadaver gezahlt.
© 5-Draht-Zaun, Edith Paradis
SMS-Alarm bei einem Angriff
Der Kanton Freiburg hat ein Warnsystem eingerichtet, wenn ein Verdacht auf einen Angriff eines Grossraubtiers auf Nutztiere besteht. Die Information wird vom WNA an Grangeneuve weitergeleitet und Grangeneuve kümmert sich um den Versand der Nachricht. Die Nachricht wird nur an Halter von Kleinwiederkäuern (Schafe, Ziegen, Alpakas) gesendet, die sich in einem Umkreis von 10 km um den Ort des Angriffs befinden. Wenn Sie nur Rinder halten, erhalten Sie also keine SMS, die vor einem Angriff warnt. Eine gute interkantonale Zusammenarbeit ermöglicht es, nach Vorfällen in den Nachbarkantonen zu alarmieren, die sich beispielsweise an der Freiburger Grenze ereignet haben. Es ist nicht möglich, auf die Nachricht zu antworten. Bei Fragen können
Sie Grangeneuve per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder telefonisch unter 026 305 58 00 kontaktieren.
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